Die Camping-Steuer ist nicht verfassungswidrig, so entschied das bayerische Verfassungsgericht in München heute. So wurde die Popularklage gegen die Gemeinde Spatzenhausen zurück gewiesen.
Spatzenhausen darf also weiterhin eine „Camping-Steuer“ als „Zweitwohnsitzsteuer“ erheben. Spatzenhauesen erhebt diese Steuer für Dauercamper in Höhe von 40 Euro für alle Wohnwagen und Wohnmobile die länger als drei Monate „weitgehend unbewegt“ bleiben. Es ist uns nicht gelungen den Begriff „weitgehend unbewegt“ genauer einzugrenzen. Aber man kann davon ausgehen, dass das Tauschen des Stellplatzes mit dem Nachbarn nicht ausreichend ist.
Die Kläger hatten argumentiert, dass Wohnwägen und Wohnmobile als Zweitwohnsitz anzugeben, verfassungswidrig sei. Dem konnte oder wollte der bayerische Verfassungsgerichtshof nicht folgen. Das erheben der Dauercamper-Steuer obliegt den Gemeinden. So müssen die Dauercamper in Bayern nicht fürchten nun überall mit der Camping-Steuer belegt zu werden.
Alternativ zu einem Dauercamping-Stellplatz in Spatzenhausen kann man auch ein Hotel in Murnau, das nur ein paar Kilometer entfernt ist, beziehen. Da entfällt dann wenigstens die Camping-Steuer. Es ist unwahrscheinlich, das die Dauercamper nun ihre Stellplätze in Spatzenhausen aufgeben werden, sind sie doch das bezahlen der Dauercamper-Steuer schon länger gewohnt. Trotzdem schade, dass der Bayern Tourismus mal wieder mit negativen Schlagzeilen in der Presse vertreten ist. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten hätten wir von der Redaktion uns das anders gewünscht. So fördert man den Tourismus in Bayern ja nicht gerade.
Dauercamper sind für die Campingplätze in Bayern eine wichtige Einnahmequelle. Gerade über die Monate außerhalb der Saison sind sie meist die einzige Einnahmequelle der Campingplätze. Bleibt zu hoffen das auch diese News schnell in Vergessenheit gerät und die Gemüter sich wieder beruhigen.
Foto: Bayern-Netz
Datum: 22.06.2009
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